Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schletter GmbH
1.1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Schletter GmbH, Alustr. 1, 83527 Kirchdorf, Deutschland (im Folgenden „Schletter“) in ihrer jeweils gültigen Fassung bei allen künftigen, zwischen ihnen abgeschlossenen Kauf-, Werklieferungs- und sonstigen Verträgen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt werden sollen. Eventuelle spätere Änderungen der AGB werden wirksam, wenn der Kunde darüber nachweislich in Textform informiert worden ist und dieser Mitteilung nicht innerhalb von drei Wochen widerspricht.
1.2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Sie werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Schletter wirksam. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn Schletter in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder sonstige Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4. Schletters Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden zu treffen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, oder diese AGB abzuändern oder abzubedingen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen bleibt unberührt.
2. Angebote, Vertragsschluss, gewerbliche Schutzrechte
2.1. Angebote von Schletter sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Bestätigung durch Schletter in Textform zustande.
2.2. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen behält sich Schletter seine Eigentums-, Urheber-, sowie gewerbliche Schutzrechte vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
2.3. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, Muster, Prototypen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er Schletter dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Schletter von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Sämtliche Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Die Übergabe oder die Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung, eine Auslieferung gegen Rechnung hingegen unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Kreditprüfung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen von Schletter sofort mit Zugang zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.3. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist Schletter berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Schletter berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
3.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Schletter unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
3.5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, kann Schletter sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen.
3.6. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektive Zweifel begründen, dass die pflichtgemäße Vertragserfüllung durch den Kunden erfolgt, wie z.B. Zahlungsunfähigkeit oder Erfüllungsverweigerung, ist Schletter berechtigt, die Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3.7. Schletter ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von Schletter anerkannt wurde.
4.2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stützen.
4.3. Eine Abtretung von Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Schletter zulässig.
5.1. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ebenso die richtige und rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten bleiben vorbehalten.
5.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Schletter berechtigt, den Schletter insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.3. Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 5.1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache/des Werks in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.4. Schletter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Schletter haftet auch nach den gesetzlichen Bedingungen, sofern als Folge eines von Schletter zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. In Fällen nach Ziff. 10.2 haftet Schletter entsprechend der Regelungen nach Ziff. 10.2. Im Übrigen haftet Schletter im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Netto-Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Lieferwertes.
6. Übergabe, Gefahrübergang, Transport, Elektrogeräte
6.1. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk Kirchdorf (EXW Incoterms 2010). Soweit die Lieferung auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort erfolgt, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Etwaige Weisungen über die Art der Versendung hat der Kunde Schletter rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Sie sind für Schletter nur bindend, wenn sie von Schletter in Textform bestätigt werden.
6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferung ab Werk auf den Kunden über, sobald der Kaufgegenstand dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder Schletter zusätzliche Leistungen, wie z.B. den Transport, übernommen hat.
6.3. Eine Transportversicherung wird Schletter ausschließlich auf besondere, schriftliche Anweisung und auf Kosten des Kunden abschließen.
6.4. Der Kunde wird gelieferte Elektrogeräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und gemäß gesetzlicher Vorschriften entsorgen. Der Kunde stellt Schletter von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei (§ 10 Abs. 2 ElektroG). Ansprüche auf Übernahme der Herstellerpflichten und Freistellung von Ansprüchen Dritter verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Gerätenutzung verjähren. Diese Frist beginnt frühestens mit Eingang einer schriftlichen Benachrichtigung an Schletter über die Nutzungsbeendigung. Für den Fall der Weitergabe der Geräte an gewerbliche Dritte, verpflichtet sich der Kunde, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung auferlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich der betreffenden Geräte.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Schletter behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Vorher ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schletter berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Schletter liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Schletter ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Schletter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Schletter jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden in Höhe der Forderungen von Schletter ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Schletter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Schletter verlangen, dass der Kunde Schletter die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Schletter vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Schletter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Schletter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.5. Wird die Kaufsache mit anderen, Schletter nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Schletter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Schletter anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Schletter.
7.6. Der Kunde tritt Schletter sicherungshalber auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7. Schletter verpflichtet sich, die Schletter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Schletter.
8. Beschaffenheitsvereinbarung, Montage, Werkleistungen
8.1. Der Kaufgegenstand ist vertragsgemäß, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte.
8.2. Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Schletter. Die Mitarbeiter von Schletter sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu treffen bzw. zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen bleibt unberührt.
8.3. Unterstützt Schletter durch eigenes Personal die Bauleitung oder sonstiges Personal des Kunden bei der Überwachung der Montage bzw. der Montage, haftet Schletter nur dafür, dass Schletter fachlich geeignetes Personal auswählt. Aufgaben und Tätigkeiten der Bauleitung, der Fachbauleitung, der Bauüberwachung, der Planung oder der Koordination sowie Montagearbeiten übernimmt Schletter nicht. Schletter übernimmt ferner nicht die fach-, sach- und zeichnungsgerechte Einbringung des Kaufgegenstandes.
8.4. Handelt es sich bei von Schletter erbrachten Leistungen um Werkleistungen, sind diese unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre wesentliche Übereinstimmung mit der vereinbarten Beschaffenheit zu überprüfen. Bei nur unwesentlichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit hat der Kunde die Abnahme zu erklären. Eine unwesentliche Abweichung liegt insbesondere vor, wenn die Arbeitsergebnisse oder wesentliche Teile davon nutzbar sind und die Tauglichkeit für den Einsatzzweck nicht ernsthaft gefährdet ist. Nicht-wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von Schletter im Rahmen der gesetzlichen Einstandspflicht beseitigt.
8.5. Stellt der Kunde bei der Überprüfung wesentliche Mängel fest, teilt er dies Schletter unverzüglich schriftlich mit. Diese Mitteilung hat eine ausreichend konkrete Beschreibung der Abweichungen zu enthalten, um Schletter die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Wesentliche Abweichungen werden von Schletter baldmöglichst beseitigt und dem Kunden zur Neuabnahme vorgelegt. Die Neuabnahme beschränkt sich auf Überprüfung, ob die Abweichung beseitigt ist.
8.6. Erklärt der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme oder gibt er im Falle einer Abnahmeverweigerung nicht detailliert und schriftlich Gründe für eine Nichtabnahme an, kann Schletter dem Kunden eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme setzen. Kommt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht der Erklärungsverpflichtung nach, gelten die Werkleistungen als abgenommen. Die Werkleistungen gelten stets als abgenommen, sobald der Kunde die Werkleistung geschäftlich nutzt, ganz oder teilweise in Betrieb nimmt oder anderweitig produktiv einsetzt.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche
9.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten aus §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dies gegenüber Schletter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Ein allgemeines Retourenrecht besteht nicht.
9.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Schletter nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schletter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat Schletter die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nacherfüllung ist Schletter verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären.
9.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
10. Haftung
10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen unerlaubter Handlung.
10.2. Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf arglistigem Verschweigens eines Mangels beruhen. Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, die für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich ist und auf die der Kunde vertrauen darf.
10.3. Soweit die Schadensersatzhaftung von Schletter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Schletters Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Erweiterte Haltbarkeits-Garantie für Produkte im Geschäftsbereich Solar-Montagesysteme
11.1. Soweit Schletter mit dem Kunden eine Garantie auf die Haltbarkeit der Bauteile oder Systeme gewährt, gelten die folgenden Bestimmungen:
11.2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von 10 Jahren, die mit Übergabe der Ware beginnt. Soweit für bestimmte Bauteile allgemein oder für eine bestimmte Art des Einsatzes eine mögliche kürzere Lebensdauer ausdrücklich angegeben oder im Rahmen von der Schletter individuell erstellter Planung ein Austausch binnen kürzerer Frist vorgesehen ist, ist die Garantiezeit auf diese Lebensdauer oder Frist beschränkt.
11.3. Die Garantie wird auf die Haltbarkeit der bezogenen Gegenstände gewährt und hat ausschließlich die nachfolgend spezifizierten Ansprüche zur Folge.
11.4. Sollte trotz ordnungsgemäßer Installation und Handhabung bei normaler Beanspruchung ein Schaden an den bezogenen Gegenständen auftreten, tauscht die Schletter innerhalb der Garantiefrist das betroffene Bauteil unverzüglich aus. Die Garantie ist beschränkt auf die Nachlieferung und Montage der defekten Teile bei Meldung des Schadens innerhalb der Garantiefrist. Etwaige gesetzliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche bleiben unberührt.
11.5. Die Verpflichtung zur Garantieleistung entfällt, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Installation oder Handhabung des Systems oder im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Beanspruchung (z.B. Unwetterschäden, Einwirkung durch Instabilität des Untergrundes, besondere chemische oder biologische Einwirkungen) entstanden ist, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich nicht hierdurch, sondern wesentlich durch einen Material- oder Konstruktionsfehler verursacht. Für die Installation und Handhabung gelten die zu den jeweiligen Produkten von Schletter gelieferten technischen Produktbeschreibungen und Installationsanleitungen, die gesetzlich vorgeschriebenen oder allgemein anerkannten Normen und Grundsätze der Baukunst sowie ggf. vorrangig die von Schletter individuell für den Kunden gefertigten Planungen, Statiken und Anleitungen.
11.6. Keine Ansprüche bestehen, soweit der Schaden durch eine Versicherung gegen Unwetter und ähnliche Ereignisse (Elementarversicherung) abgedeckt ist oder üblicherweise abgesichert werden kann.
11.7. Diese Garantie begründet nur Ansprüche des Kunden von Schletter, über den alle Garantiefälle abzuwickeln sind. Die Geltendmachung durch Dritte ist nur möglich, wenn Schletter diesem zustimmt.
12. Mitarbeiterabwerbung
12.1. Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer der Ausführung der Leistungen und für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der jeweiligen Einzelleistung, keine Mitarbeiter von Schletter ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis von Schletter selbst oder durch Dritte aktiv an- oder abzuwerben. Als Mitarbeiter von Schletter im Sinne dieser Regelung zählen alle Mitarbeiter der Schletter GmbH und der weiteren Unternehmen im Unternehmensverbund von Schletter. Das Recht zur allgemeinen Mitarbeiterwerbung durch Stellenanzeigen an einen im Vorhinein nicht bekannten Adressatenkreis bleibt hiervon unberührt.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ("CISG", "UN-Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
13.2. Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Schletter.
13.3. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz Gerichtsstand. Schletter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
13.4. Gem. § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes weist Schletter darauf hin, dass die Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden. Stand Juni 2011 (AGBDE V2.2011.5)






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